Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Vertypte Milderungsgründe

Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäß § 46 Strafgesetzbuch zunächst der Strafrahmen zu ermitteln und dannim konkreten Einzelfall die Strafe zu bilden. Für verschiedene Formen der Tatbegehung, Versuch, Beihilfe, erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann der normale Strafrahmen über die so genannten vertypten Milderungsgründe gemäß § 49 StGB verändert werden. In dem Fall, in dem das Gesetz einen unbenannten minderschweren Fall vorsieht, muss der Tatrichter eine Gesamtabwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände vornehmen. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung hat der Tatrichter alle Umstände zu bedenken, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können. Dabei kommt es darauf an, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit in so erheblichem Maße von der durchschnittlich erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Art und Weise abweichen, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Wenn bei der Prüfung der Frage, ob der Strafrahmen des minder schweren Falles anzuwenden ist, ein vertypten Milderungsgrund mit allgemeinen Milderungsgründen zusammentrifft, so hat der Tatrichter im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Strafzumessungstatsachen zunächst-unter Ausklammerung des besonderen, vertypten Grundes-allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Dadurch soll der Verbrauch des Vertyptengrundes nach § 50 StGB verhindert werden. Dadurch kann der Strafrahmen des minder schweren Falles gegebenenfalls über § 49 StGB noch weiter gemildert werden.