Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Zeugenbeistand

Zeugenbeistand ist in § 68 b StPO geregelt. Der Rechts­anwalt sichert die prozessualen Befugnisse und Rechte des Zeugen in dessen Zeugenvernehmung bei Gericht oder durch die Staats­anwaltschaft. Auch die Rechtsanwälte Zipper & Partner stehen ihren Mandanten als Zeugenbeistand gerne zur Verfügung.

Nach dem Karlsruher Kommentar gilt folgendes für den Zeugen zu beachten: Jeder Zeuge, nicht nur der durch die Straftat verletzte iSv. § 406 f hat das Recht, zu allen Vernehmungen durch Gericht, Staats­anwaltschaft oder Polizei einen Rechtsbeistand seiner Wahl hinzuzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen. Dabei soll der Zeuge insbesondere seine Rechte wie Zeugnisverweigerungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht kennen und von diesen ggfls. Gebrauch machen.

Der Rechts­anwalt als Zeugenbeistand hat durch die Vorschrift des § 68 b StPO die gesetzliche Anerkennung gefunden.

 

Der Zeugenbeistand darf indes nicht mit dem anwaltlichen Beistand des durch die Tat Verletzten im Sinne der Vorschriften der §§ 406 f StPO, 406 g.StPO verwechselt werden.

Nur nach dieser Bestimmung kann Zeugen, „die noch keinen anwaltlichen Beistand haben,“ unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer ihrer Zeugenvernehmung auf Kosten der Staatskasse ein anwaltschaftlicher Beistandbeigeordnet werden; bei Zeugen, die Opfer bestimmter Straftaten sind, muss die Beiordnung auf ihren oder der Staats­anwaltschaft Antrag erfolgen. Handelt es sich in den von der Regelung des § 68 b nicht erfassten Fällen bei dem Zeugenbeistand um keinen Rechts­anwalt oder keinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule bedarf er entsprechend § 138 II StPO für seine Tätigkeit der Genehmigung des Gerichts oder der Staats­anwaltschaft. Einer besonderen Zulassung durch das Gericht oder die Staats­anwaltschaft bedarf der anwaltschaftliche Rechtsbeistand nicht. Ist der anwaltliche Zeugenbeistand in der Sache bereits als Verteidiger tätig, kann er in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage als Beistand nicht zurückgewiesen werden.

 

Im Gegensatz zum Beistand des durch die Straftat verletzten Zeugen sind Rechtsstellung und Befugnisse des „allgemeinen“ Zeugenbeistandes gesetzlich nicht geregelt. Da sich diese von der des Zeugen ableiten, können ihm grundsätzlich keine weitergehenden Verfahrensrechte als dem Zeugen selbst zuerkannt werden; er hat deshalb nach der herrschenden Meinung ein Recht auf Akteneinsicht, ein Frage- und Antragsrecht sowie Anwesenheitsrechte grundsätzlich nur in dem Umfange wie der Zeuge selbst. In Teilen der Literatur wird demZeugenbeistand ein eigenständiges Rede- und Antragsrecht zubilligt.

 

Wenn auch (außer in den von § 68 b S. 2 StPO erfassten Fällen) ein gesetzlicher Anspruch auf Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach Wahl des Zeugen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht besteht, kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Fürsorgepflicht, das Rechtsstaatsprinzip oder das Gebot des fairen Verfahrens eine entsprechende Maßnahme gebieten.

 

Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Zeugnis- oder Auskunfts­verweigerungs­rechten tatsächlich und/oder rechtlich schwierige Fragen zu klären sind, oder dass der Zeuge durch wahrheitsgemäße Angaben sich oder Angehörige einer erheblichen Gefährdung aussetzt. In diesen Ausnahmefällen ist auch dem nicht nach § 68 b beigeordneten Zeugenbeistand auf Antrag Akteneinsicht in die Vorgänge zu gewähren, deren Kenntnis erforderlich ist, um wirksamen Beistandleisten zu können; dazu gehören zumindest die Aktenteile, die den Verfahrensgegenstand erhellen wie beispielsweise die Anklageschrift oder der polizeiliche Schlussbericht und die den Zeugen betreffenden Vorgänge wie zum Beispiel Niederschriften über Aussagen mit Bezug zum Zeugen und Protokolle über frühere Aussagen des Zeugen.

 

Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht wird für seine Mandanten bundesweit als Zeugenbeistand tätig.