Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Zeugnisverwigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht muss sowohl von dem Gericht wie auch von dem Berechtigten also Zeugnisverweigunsgberechtigten unbedingt zu beachten. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Verwandten wie der Ehefrau, des Ehemannes, der Kinder und das Zeugnisverweigerungsrecht der Enkel muss beachtet werden. Der Zeuge hat grundsätzlich eine Aussagepflicht. Nur in Ausnahmefällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, ergibt sich ausschließlich aus der Vorschrift des § 52 StPO.

Hier sind die Verlobten, die Lebenspartner und ehemaligen Lebenspartner, der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, die in gerader Linie Verwandten des Beschuldigten auch bis zum dritten Grad und die verschwägerten Personen des Beschuldigten (bis zum zweiten Grad).

Bei Minderjährigen ist die Vorschrift des § 52 Abs.2 StPO zu beachten: Haben nämlich Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer gesitigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur dann vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und uch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst beschuldigt, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beide Eltern zusteht. Für den Fall, dass das Zeugnisverweigerungsrecht beachtet wird, kann keine Revision durchgeführt werden.