13. Februar 2014

ACAB Beleidigung von Polizeibeamten

Derjenigen Person, die ein T-Shirt oder ein anderes Kleidungsstück mit der Aufschrift ACAB (dies soll für den Satz „All Cops Are Bastards" stehen) trägt, kann man keinen Strafvorwurf machen, wenn sie nicht damit rechnen musste, auf Polizeibeamte zu treffen, was sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ergibt. Das Gegenteil ist bei einem Fußballspiel der Fall: Dort bezieht sich die Äußerung, die eine Beleidigung darstellt konkret auf diejenigen Beamten, die eigens für das Fußballspiel abgestellt worden sind. Nach einer Entscheidung des Landgericht Karlsruhe gilt darüber hinaus, dass eine Kollektivbeleidigung also die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung nur dann strafbar ist, wenn sich die bezeichnete Personengruppe aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraushebt, dass der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt ist. Weiteres Kriterium ist, dass der fragliche Personenkreis deutlich überschaubar ist, da sich ansonsten die Beleidigung gegen einen Einzelnen aus einem großen Personenkreis in der Vielzahl derer, die ihm angehören, verliert. Im Hinblick auf die beträchtliche Zahl der Polizeibeamten in der Welt oder auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren erheblichen Unterschieden in Aufgabenstellung und Organisation kann im Tun des Angeklagten die Beleidigung jedes Polizeibeamten nicht ohne Weiteres erblickt werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ein vom Willen des Angeklagten umfasster Bezug auf individualisierbare Personen vorlag.