31. Januar 2015

Angeklagter stört die Verhandlung

Ordnungsmittel bei Störung der Verhandlung durch den Angeklagten

Die Verhandlungsleitung obliegt gemäß § 238 StPO dem Vorsitzenden. Hierunter fallen auch die Aufgaben der Sitzungspolizei, wobei der Vorsitzende für die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge zu tragen hat. Unter Ordnung in der Sitzung ist der Zustand zu verstehen, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren gebührlichen Ablauf sichert.

Im Zuge dessen kann gegen Personen, die sich in der Sitzung wegen Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsmittel festgesetzt werden.

Unter Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung zu verstehen, folglich ein Verhalten, das geeignet ist, die Würde des Gerichts erheblich zu verletzen oder die Ruhe und Ordnung der Verhandlung gröblich zu stören. Dafür nicht ausreichend ist ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft.

Zwar ist einem Verfahrensbeteiligten gestattet, starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, nicht erlaubt sind jedoch ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen.

Freilich kann das wiederholte und trotz mehrfacher Ermahnungen nicht unterbundene Dazwischenrufen eines Angeklagten eine Störung der Ruhe und Ordnung der Verhandlung stören, nicht ausreichend ist jedoch eine, wenn auch heftige Reaktionen des Angeklagten auf Zeugenaussagen, wenn sie sich als nichts anderes als Betonung der eigenen Selbstdarstellung erweisen.

In vorliegendem Fall wurde das gegen den Angeklagten verhängte Ordnungsgeld im Rahmen der Beschwerde sogar als zu niedrig bemessen angesehen. Grund für die Verhängung des Ordnungsmittels war eine andauernde Störung des Angeklagten, der es trotz mehrfacher Ermahnung durch den Vorsitzenden nicht unterließ, den Zeugen mehrfach direkt anzusprechen und dessen Vernehmung durch ständige Zwischenrufe zu stören. Zu guter Letzt konnte er es sich auch nicht verkneifen die Androhung mit einem Ordnungsgeld durch den Vorsitzenden mit den Worten „Scheiß drauf“ zu kommentieren.

Schon allein aufgrund der Häufigkeit der Ermahnung begründet die Verhängung des Ordnungsgeldes keine rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich deren Höhe (Ordnungsgeld wurde von 300 auf 400 Euro erhöht) verwies das Gericht auf die Sondersituation während der Verhandlung, welche gegen insgesamt sieben Angeklagte unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie Vertretern der Jugendgerichtshilfe geführt werden musste. Zudem erfolgten die Störungen während einer Zeugenvernehmung, bei der das Gericht mit Blick auf die Wahrheitsfindung in besonderem Maße darauf angewiesen war, sich ungestört von