08. März 2015

Arzneimittel zum Selbstmord

Erwerb von Arzneimitteln zum Selbstmord

(VG Köln, Urteil vom 13.05.2014- 7 K 254/13)

Darf eine Erlaubnis zum Erwerb eines bestimmten Betäubungsmittels in einer tödlichen Dosis zum Zwecke der Selbsttötung erteilt werden?

Dieser Frage teilte das Gericht in vorliegender Entscheidung eine Absage. Hiergegen spräche der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Sinne dieser Norm unterfallen nur solche Verwendungen, die therapeutischen Zwecken dienen.

Dies ist dann der Fall, wenn ein Betäubungsmittel aufgrund seiner pharmakologischen Wirkungen zur Heilung oder zur Linderung von Krankheiten angewandt wird. Nicht hierunter fallen Handlungen, die nicht gegen die Krankheit, sondern das Leben selbst gerichtet ist.

Zwar sind auch schmerzstillende Medikamente am Ende des Lebens, selbst wenn als Nebenwirkung hierbei ein schnellerer Eintritt des Todes erfolgt, unter die notwendige medizinische Versorgung zu fassen. Dieser Vorgang, so das Gericht, ist jedoch medizinisch und ethisch streng abzugrenzen von der Aushändigung eines tödlichen Betäubungsmittels zur gezielten Lebensbeendigung.

Die Vorgänge unterscheiden sich zwar äußerlich kaum, müssen im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Rechtsgutes „Leben“ wegen ihrer unterschiedlichen Zielrichtung auch unterschiedlich bewertet werden. .

Auch ist eine grundrechtskonforme Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel, den Zugang zu tödlich wirkenden Betäubungs­mitteln ausnahmsweise dann zu ermöglichen, wenn ein selbstbestimmter Entschluss zu Beendigung eines leidvollen Lebens vorliegt, nicht möglich, weil eine solche dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde.