11. Juni 2016

Arztstrafrecht: Bestechung und Bestechlichkeit

Arztstrafrecht: Bestechung und Bestechlichkeit wird zukünftig strafbar sein nach dem Beschluss des Bundesrats. Am 13.05.2016 hat der Bundesrat beschlossen: Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten ist künftig strafbar.

Es handelt sich dabei um zwei neue Straftatbestände im Arztstrafrecht. Aber nicht nur Ärzte, sondern auch andere Angehörige eines Heilberufs können sich zukünftig strafbar machen, wenn Sie gegen eine der beiden neuen Strafnormen verstoßen. Ärzte oder andere Angehörige eines Heilberufs, die sich für die bevorzugte Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel bestechen lassen, müssen künftig mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In besonders schweren Fällen ist eine Höchststrafe von fünf Jahren vorgesehen. Der gleiche Strafrahmen droht Pharmavertretern, die Ärzten eine Gegenleistung dafür versprechen, dass sie ihre Arzneimittel bevorzugen.

Die Apotheker und Apothekerinnen werden von den neuen Straftatbeständen im Arztstrafrecht also zunächst einmal nicht betroffen sein.

Das Gesetz führt darüber hinaus einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den Stellen ein, die Fehlverhalten im Gesundheitswesen verfolgen. Auch die Staats­anwaltschaften werden an diesen Gesprächen beteiligt. Der Bundesrat weist in einer begleitenden Entschließung darauf hin, dass bereits jetzt Strafbarkeitslücken im Gesetz absehbar seien. Diese könnten insbesondere dort auftreten, wo kein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern besteht – etwa bei der Verordnung patentgeschützter Arzneimittel.

Nach den Behauptungen der Länderkonferenzen soll es sich bei den neuen Tatbeständen um eine effektive Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen handeln, die zum Schutz der Patienten eingeführt werden. Bei Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen soll also insbesondere auch auf Patientenschutz abgestellt werden.