20. Januar 2015

Ausschluss des Angeklagten

Begründungserfordernis bei Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung

(BGH, Beschluss vom 24.06.2014- 3 StR 194/14)

Grundsätzlich muss die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden. Hiervon sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor.

So kann z.B. gemäß § 247 S.1 StPO angeordnet werden, den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeugin in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Häufig ist dies bei einer Vernehmung (junger) Geschädigter von Sexualverbrechen der Fall.

Der hierfür erforderliche Gerichtsbeschluss muss dabei in seiner Begründung zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, rechtfertigt für sich alleine noch keinen Ausschluss des Angeklagten.

Die Befürchtung des Gerichts, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Zeugen von einer wahren und unvollständigen Aussage abhalten werde, muss sich vielmehr auf konkrete Tatsachen stützen und nicht nur auf allgemeine Erwägungen.

Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zu machen, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne Weiteres eine massive Furcht des Zeugen ergibt, dass dieser von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abgehalten wird. Hiervon ist gerade bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auszugehen.