08. März 2015

Beissen eines Polizeibeamten

Kein Anspruch auf Opferentschädigung nach Biss eines Polizisten

(Landessozialgericht Rheinland-Pflaz, Urteil vom 09.01.2015- L 4 VG 5/14)

In vorliegender Entscheidung hatte das Gericht über einen Anspruch einer Person gegen den Staat zu entscheiden. Der Kläger machte geltend, dass er während einer erkennungsdienstlichen Behandlung von einem Polizeibeamten bei der Fixierung getreten worden sei. Um weitere Tritte von dem Beamten von sich abzuhalten, habe er diesen gebissen.

Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz stünde dem Kläger allerdings nur dann zu, wenn von dem Polizisten ein rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre.

Der Polizist hingegen beschrieb das Geschehen dahingehend, dass er von dem Kläger, der sich während der Fixierung auf einer Liege befand, gebissen worden sei. Daraufhin sei er so unglücklich auf ihn gefallen, dass dieser sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach.

Diese Angaben wurden von Seiten des eingeholten Gutachtens auch bestätigt, da beim Kläger keine typischen Trittspuren festgestellt werden konnten, welche normalerweise bei Tritten mit einem festen Schuhwerk aufzufinden sind.

Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff seitens des Polizisten konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden. Da auch die Fixierung zur erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig war, konnte allein die Reflexhandlung des Polizisten auf den Biss keinen Anspruch des Klägers begründen.