27. November 2014

Beleidigung eines Polizeibeamten oder Meinungsäußerungsfreiheit?

In der Bezeichnung eines Polizisten mit „You are totally crazy“ liegt nicht zwangsläufig eine Beleidung vor (OLG München, Beschluss vom 06.11.2014-5 OLG 13 Ss 535/14)

Hintergrund des Beschlusses war eine Überprüfung der Personalien eines Gastes, der in einer Kneipe mit dem Wirt über die Höhe der Rechnung in Streit geriet. Im Zuge der zeitlich länger andauernden Maßnahme, wurde der Gast von dem Polizisten unter anderem der Lüge bezichtigt, woraufhin dieser mit den Worten „You are totally crazy“ belegt wurde. Aufgrund dieser Äußerung wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde jedoch vom OLG gekippt. Der Senat des OLG entschied, dass die Äußerung des Gastes von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Zwar ist eine solche Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten nicht billigenswert, kann jedoch aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht bestraft werden.

Jeder Bürger hat das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen sind dabei zu dulden. Die Grenze zur strafrechtlich sanktionierten Beleidigung ist allerdings dann erreicht, wenn es sich bei der Äußerung um eine Schmähkritik handelt, welche dann anzunehmen ist, wenn die Aussage nicht mehr der Auseinander­setzung mit der Sache dient, sondern allein die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht.

So war auch der konkrete Fall zu beurteilen. Die von dem Gast getätigte Aussage sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Lüge und der Dauer der Kontrolle gefallen; eine Herabwürdigung des Polizisten in seiner Person sei damit nicht verbunden gewesen. Vielmehr habe das ihm von der Polizei entgegengebrachte Misstrauen und die damit verbundene langandauernde Kontrolle im Vordergrund gestanden.

Es ist schon häufig von vielen Amtsgerichten und dann auch Landgerichten unterschiedlich entschiede worden: Welche Qualität welcher Aussage stellt eine Beleidigung eines Polizeibeamten dar.