22. Februar 2015

Bestellung des Pflichtverteidigers

Keine Fortgeltung der Beiordnung für Wiederaufnahmeverfahren

(ThürOLG, Beschluss vom 23.10.2013-1 Ws 283/13)

Wurde einem Angeklagten ein Rechts­anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet, endet dessen Bestellung mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat das Thüringische Oberlandesgericht entschieden, dass die Beiordnung auch nicht im Wiederaufnahmeverfahren gilt. Die neue Beantragung der Beiordnung muss durch das Gericht erneut entschieden werden. Der bislang durch einen Pflichtverteidiger verteidigte Beschuldigte muss damit rechnen, dass ihm nicht der gleiche Pflichtverteidiger beigeordnet wird, der ihn bereits im Ursprungsverfahren vertreten hat. Das bedeutet eine widersinnige Handhabung des Vertrauensschutzes, der zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger von großer Bedeutung ist. Denn der neue Pflichtverteidiger muss nicht die gleiche Art und Weise der Verteidigung anstreben wie sie sein Vorgänger noch durchgeführt hat. Es erscheint nicht sinnvoll zu sein, dass im Wiederaufnahmeverfahren über die Pflichtverteidigung erneut entschieden werden muss.

Im Ergebnis handelt es sich um eine Art von Machtspiel, das auf dem Rücken des Beschuldigten ausgetragen wird. Denn zunächst wird vom Staat dem Beschuldigten zwar ein Pflichtverteidiger im Hauptsacheverfahren bestellt, aber dann, wenn es darum geht, etwaige Fehler, die sich im Hauptsacheverfahren zu Lasten des Angeklagten ereignet haben, auszumerzen, muss er sich mit einem anderen Verteidiger begnügen. Man sollte sich rechtzeitig mit seinen Angehörigen an einen Fachanwalt für Strafrecht seiner Wahl wenden, damit man nicht in die Situation gerät, in der man auf den guten Willen des Staates angewiesen ist, der einen Pflichtverteidiger bestellt.