22. Januar 2015

Betäubungsmittel Eigengebrauch

Strafmaß bei Besitz einer geringen Menge von Betäubungs­mitteln zum Eigengebrauch

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage des richtigen Strafmaßes bei unerlaubtem Besitz von Betäubungs­mitteln in geringer Menge.

Zentraler Punkt, über den das OLG zu befinden hatte, war, ob ein Absehen von Strafe i.S.v. § 29 Abs.5 BtMG genügend vom Ausgangsgericht erörtert wurde.

Gemäß dieser Vorschrift kann das Gericht von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Sinn und Zweck dieser Norm ist es, Menschen, die Cannabis probieren oder es gelegentlich konsumieren, entgegenzukommen. Nicht privilegiert werden sollen hingegen Dauerkonsumenten oder ständige Kleinverbraucher.

Unter einer „geringen Menge“ versteht man eine Menge, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist.

Die in der Rechtsprechung vertretenen Grenzwerte liegen hier zwischen 6g bis hin zu 10 g Cannabisgemisch.

Beim Angeklagten wurde eine Marihuanazubereitung mit einem Nettogewicht von 0,9 g vorgefunden. Eine Menge, die daher deutlich unter den vorgenannten Grenzmengen für Cannabis lag.

Trotz dessen hat sich das Ausgangsgericht nicht mit der Frage des § 29 Abs. 5 BtmG befasst.

Diese Erwägung hätte es jedoch laut Auffassung des Senats trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Angeklagten um einen wegen unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens von Betäubungs­mitteln einschlägig vorbestraften Angeklagten handelt, der sogar während seiner Bewährungszeit „erwischt“ wurde, in seine Entscheidungs­findung einfließen lassen müssen. Begründet wurde dies vor allem damit, dass über den bloßen Besitz des Cannabisgemisches keine Feststellungen getroffen wurden, die für eine etwaige Fremdgefährdung-etwa durch die naheliegende Möglichkeit der Abgabe der Betäubungsmittel an Dritte oder für eine eventuelle Beschaffungskriminalität- sprächen. Ebenso hätte das Ausgangsgericht den Umstand, dass dem Angeklagte seine Vorverurteilen zumindest dahingehend eine Lehre waren, dass er die Betäubungsmittel nicht mehr an Dritte weitergab und auch keinen Handel mehr trieb, berücksichtigen müssen.

Des Weiteren führt der Senat aus, dass es das Ausgangsgericht auch unterlassen hat, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine kurze Freiheitsstrafe (vorliegend 2 Monate ohne Bewährung) tatsächlich unerlässlich ist.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine verhängte Strafe sich um untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtmG zu bewegen hat.

In Anbetracht des Bagatellcharakters der Tat verstößt die Verhängung der Freiheitsstrafe vorliegend daher gegen das Übermaßverbot, da das Tatunrecht hier so gering wiegt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe als eine unangemessene harte Strafe erscheint und daher keinen gerechten Schuldausgleich darstellt.