31. Januar 2015

Fahrlässige Tötung - nicht immer Bewährung

Fahrlässige Tötung-Kein Raum mehr für eine Bewährungsstrafe

In hier vorliegender Entscheidung des OLG Hamm ging es um die Verurteilung eines Autofahrers, der mit einem BAK von mindestens 2,00 Promille auf der Landstraße unterwegs war. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte der Angeklagte hierbei erkennen könne, dass er alkoholbedingt nicht mehr in der Lage war ein Fahrzeug zu führen. Trotzdem setzte er sich bedenkenlos ans Steuer, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war und es ihm möglich gewesen wäre sich von seinem Bruder abholen zu lassen.

Auf der Strecke befand sich ein Fahrradfahrer. Der Radfahrer war aufgrund seiner Kleidung und der erforderlichen Beleuchtung am Rad auf 200-300 m Entfernung gut sichtbar, wurde jedoch vom Angeklagten nicht wahrgenommen. Obschon dem Autofahrer ein Ausweichen möglich gewesen wäre, kam es zu einer Kollision zwischen den Verkehrssteilnehmern. Der Fahrradfahrer, Familienvater von 3 Kindern erlag daraufhin seinen unfallbedingten Verletzungen.

Ein Zeuge, der während der Hauptverhandlung vernommen wurde, gab an, dass ihm der Angeklagte kurz vor der Kollision durch seine besonders aggressive Fahrweise aufgefallen ist.

Strafmildernd wurde im Rahmen des Urteils berücksichtigt, dass der Fahrer zuvor noch nicht strafrechtlich oder verkehrsrechtlich aufgefallen ist, er weitgehend geständig war und sein Fehlverhalten bereute. Ebenso wurde in Ansatz gebracht, dass er selbst Verletzungen von dem Unfall erlitt und ihn der Vorfall schwer psychisch mitgenommen hat.

Im Zuge der Erörterung, ob die zu verhängende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, wurde jedoch insbesondere im Hinblick auf die herausragenden schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat dargelegt, dass trotz Vorliegen zahlreicher mildernder Umstände der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verurteilen ist. Eine solche Wertung ist im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung auch rechtsfehlerfrei möglich.