08. März 2015

Gefängnis und Briefkontrolle

Unterliegt Briefverkehr mit parlamentarischer Fraktion der Postkontrolle?

(OLG Dresden, Beschluss vom 14.03.2014-2 Ws 81/14)

In Vorbereitung der Bundestagswahl ließ sich ein Strafgefangener Unterlagen von Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien zusenden. Im Zuge dessen wurde im Rahmen der Postkontrolle ein Schreiben der SPD geöffnet. Der Gefangene sah hierin ein Verstoß gegen das Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG.

Hiernach unterliegt unter anderem der Briefwechsel mit Volksvertretungen des Bundes nicht der behördlich Kontrolle.

Zu klären war daher, ob parlamentarische Fraktionen als Organe des Bundes-bzw. Landtages gelten.

Hierzu entschied das OLG Dresden, dass parlamentarische Fraktionen keine Organe des Bundes-oder des Landtages darstellen. Bei diesen handele es sich um freiwillige Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die grundsätzlich der gleichen Partei angehören und deren Zusammenschluss den Zweck verfolgen, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer sich aus dem Mandat ergebenden Aufgaben zu unterstützen. Sie seien daher ein als rechtsfähige Vereinigung anerkannter Teil des Volksvertungsorgans des Bundestages anzusehen. Ihr Handeln kann daher nicht dem Bundestag zugerechnet werden, so dass der Schriftverkehr mit parlamentarischen Fraktionen nicht dem Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG unterfällt.