01. Februar 2014

Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen - Glaubwürdigkeitsgutachten

Die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen - Glaubwürdigkeitsgutachten sind in strafgerichtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung. Sehr häufig wird es im Rahmen eines Strafverfahrens in der Hauptverhandlung zu der Konstellation kommen, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, aber von einem Belastungszeugen oder einer Belastungszeugin der Tat in ganz erheblichem Umfang belastet wird. In einem solchen Fall, den man dann "Aussage gegen Aussage" nennt, ist das Gericht gehalten, den Zeugen besonders zu befragen: Nach einer Entscheidung des BGH gilt: Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat.

Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen muss das Gericht bei der Würdigung der Aussage der Geschädigten auf den in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, mitgeteilten Umstand eingehen, daß die Geschädigte beispielsweise, nachdem sie in der Hauptverhandlung zunächst ausgesagt hatte, von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Angehörige des Angekl. Gebrauch gemacht hat. Die Urteilsgründe verhalten sich insbesondere nicht dazu, in welchem Stadium ihrer Vernehmung und in welchem Zusammenhang die Zeugin den zunächst erklärten Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht widerrufen hat. Dessen hätte es aber bedurft. Denn dieses Aussageverhalten konnte möglicherweise zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten Anlaß geben, so etwa, wenn sie lediglich eine vorbereitete Erklärung wiedergegeben und deren Überprüfung durch Nachfragen verhindert hätte, oder wenn sie nach Vorhalten von Widersprüchen in ihrer Aussage oder zu den Bekundungen anderer Beweispersonen in die Zeugnisverweigerung “geflüchtet” wäre.

Auch in einem weiteren Fall ist der Tatrichter gehalten, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen: Nicht nur im Falle von Aussage gegen Aussage bei erheblich abweichender Aussage von den ursprünglichen Angaben, sondern auch dann, wenn es sich um ein Sexualdelikt handelt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung zur Einholung eines Glaubwürdgkeitsgutachten ausgeführt wie folgt: Wenn eine Zeugin, die infolge der Nachwirkungen der Tat geraume Zeit in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte und im Tatzeitpunkt in wesentlichen Punkten zur Vorgeschichte und der Tat und zum Kerngeschehen andere Angaben gemacht hat als in den später durchgeführten Vernehmungen, kann der Tatrichter ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen für erforderlich halten. er muss dann die Ausführungen des Sachverständigen berücksic htgen. Vor allem dann, wenn der Tatrichter eine Frage, für die er glaubt, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dessen Gutachten bewantworten will, muß er die Darlegungen des Gutachtens wiedergeben und seine Gegenansicht begründen.

Im Fall eines Sexualdelikts hier insbesondere des Sexuellen Missbrauchs von Kindern werden regelmäßig Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Die Qualität des Gutachtens und der Vergleich sollte der Strafverteidiger unbedingt bearbeiten und hinterfragen.