31. Januar 2015

Hooligans als kriminelle Vereinigung

Mitglieder der „Hooligans Elbflorenz“ bilden eine kriminelle Vereinigung

Gemäß § 129 StGB wird wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt.

Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. dann vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört.

Bei den „Hooligans Elbflorenz“ handelt es sich um eine Gruppierung aus Dresden, die sich vor allem im zeitlichen und räumlichen Umfeld von Fußballspielen des Vereins Dynamo Dresden mit anderen Hooligans verabreden, um gegen diese zu kämpfen. (sog.3.Halbzeit).

Die Kämpfe unterliegen ungeschriebenen, aber den Teilnehmern bekannten Regeln, wobei deren Einhaltung nicht durch „Kampfrichter“ oder ähnliche Schiedsrichter kontrolliert oder gar sanktioniert wird. Die Kämpfe dauern in der Regeln nur wenige Sekunden oder Minuten an. Dabei geht diejenige Gruppe als Sieger vom Platz, deren Mitglieder alle Gegner zu Boden gebracht, in die Flucht geschlagen oder zur Anerkennung der Niederlage gebracht hat.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil bestätigt, dass es sich bei den Mitliedern der „Hooligans Elbflorenz“ um eine kriminelle Vereinigung handelt.

Der Senat des Bundesgerichtshofes sieht die Tätlichkeit im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfen auf beiden Seiten und unabhängig von der Härte des Untergrundes am „Kampfort“ als strafbare (gefährliche) Körper­verletzung. Diese Einordnung folgert der BGH daraus, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei nach § 231 StGB verwirklichten. Anders als bei er Prüfung der Strafbarkeit einer Körper­verletzung, bei der immer eine etwaige Rechtfertigung der Handlung aufgrund einer Einwilligung erörtert werden muss, entfällt diese Prüfung i.R.d. § 231 StGB von vorneherein. An der Beurteilung der Körper­verletzungshandlungen ändert sich auch nichts nur weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körper­verletzung) eingetreten ist.

Gerade der Umstand, dass die Gruppierung der Angeklagten auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, war für den BGH ausschlaggebend, dass der Zweck die Tätigkeit der Gruppierung gerade in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körper­verletzungen bestanden.