16. Juni 2015

Keine Kollektivbeleidigung der Polizei

Keine Kollektivbeleidigung der Polizei stellt es dar, wenn man einene Sticker mit dem Aufdruck "FCK CPS" trägt. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, die zwar durch § 185 StGB beschränkt wird. Es liegt aber keinehinreichende Individualisierung des negativen Werturteils vor. Anders bei einem Fußballspiel: Dort richtet sich die Beleidigung gezielt nur gegen die Einssatzkräfte der Polizei, die auf dem Fußballplatz eingesetzt werden. Die Meinungsfreiheit geht aber in dem Fall, der von dem Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist weiter als die Beleidigung nach § 185 StGB.

Das Bundesverfassungsgericht führt aus: Es bedarf hier keiner Entscheidung, wieweit die Verwendung des bewusst kryptischen und damit bewusst unklar oder mehrdeutig gehaltenen Kürzels einer Beurteilung zugänglich ist, als ob der diesen Kürzeln unterliegende Sinn ausdrücklich geäußert worden wäre. Denn das Amtsgericht hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls dadurch verkannt, dass es eine hinreichende Individualisierung des negativen Werturteils angenommen hat. Allerdings findet die Meinungsfreiheit in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt. Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein.

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

Nach alledem kommt es also im wesentlichen auf die Individualisierbarkeit der Beleidigung an. Wenn diese vorliegt, kann sich der Beschuldigte nicht mehr auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen.