21. Dezember 2014

Kopfkissen besonders gefährliches Werkzeug

Bei einer Vergewaltigung kann die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs angenommen werden, wenn ein Gegenstand, der zwar für sich genommen nicht gefährlich ist, dessen konkrete Benutzung aber eine besondere Gefahr in sich birgt bzw. mit sich bringt.

In seinem Beschluss stellte der BGH nochmals die Anforderungen an ein besonders gefährliches Werkzeug dar.

Hintergrund war die Verurteilung eines Mannes wegen besonders schwerer Vergewaltigung. Der Angeklagte hatte seinem 86-jährigen Opfer ein 80 x 80 cm großes Kopfkissen so auf das Gesicht gedrückt, dass dieses unter starker, erheblicher Atemnot und Todesangst litt und kurz vor der Bewusstlosigkeit stand.

Der BGH führte aus, dass ein gefährliches Werkzeug nicht nur dann benutzt wird, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch , wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Unter Werkzeug versteht man dabei jeden beweglichen Gegenstand, mit dem egal auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann.

Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig- wie hier das Kissen- gebraucht wird.

Damit ist ein beliebiger Gegenstand immer schon dann gefährliches Werkzeug i.S.v. § 177 Abs.4 Nr. 1 StGB, wenn er seine objektive Gefährlichkeit durch die konkrete Art und Weise seiner (zweckwidrigen) Verwendung erhält.

Es ist hier die Sache des qualifiziert verteidigenden Fachanwalt für Strafrecht, dass die Benutzung eines an sich nicht gefährlichen Gegnstandes auch bei der Begehung der Tat nicht besonders gefährlich war.