08. Dezember 2017

Freiheitsstrafe Offener Vollzug Voraussetzungen

Freiheitsstrafe Offener Vollzug Voraussetzungen unter anderem in Baden-Württemberg sind solche:

Gefangene mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und drei Monaten und in Ausnahmefällen mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können sofort nach Strafantritt zum Freigang zugelassen werden  und haben damit die Möglichkeit, ihre bisherige Arbeitsstelle während des Vollzuges beizubehal­ten. Weibliche Gefangene sollen in ihrem Haushalt auch ihre Kinder versorgen können.

Sie können bei der Leitung der für Sie zuständigen Justizvollzugsanstalt die sofortige Zulassung zum Freigang be­antragen, wenn Sie sich selbst stellen und ein festes Arbeitsverhältnis oder eine geregelte selbständige Tätigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen.

Weitere Voraussetzung für den offenen Vollzug ist, dass die Arbeitsstelle von der Anstalt aus - in aller Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln - in angemessener Zeit- einfache Fahrtzeit bis zu zwei Stunden - und bei täglicher Rückkehr in die Anstalt zu erreichen ist.

Vom (sofortigen) Freigang ausgeschlossen sind Gefangene, die eine Strafe

- wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen,

- wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder

- nach dem Betäubungsmittelgesetz zu verbüßen haben;

- bei denen eine erhebliche Suchtgefahr besteht,

- gegen die Untersuchungshaft, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft,

- eine noch nicht vollzogene freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder sonstige

Unterbringung angeordnet ist oder

- eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt.

Die Entscheidung über die Zulassung als Freigänger kann beschleunigt werden, wenn Sie einen entsprechen­den Antrag unter dem Betreff "Sofortige Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug" mit einer schriftlichen Be­scheinigung über den Arbeitsplatz noch vor dem Strafantritt an die Justizvollzugsanstalt übersenden.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz von der zunächst zuständigen Justizvollzugsanstalt nur schwer erreichen können, dies aber von einer anderen Anstalt aus leichter möglich wäre, kann darauf Rücksicht genommen werden, indem Sie in die günstiger gelegene Anstalt verlegt werden.

Im Fall der Zulassung zum sofortigen Freigang bleibt Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis unberührt. Ihre Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis werden daher auch während des Vollzuges unmittelbar an Sie ausgezahlt. Sie müssen sich jedoch in der Regel selbst verpflegen und für die Unterbringung - in der Regel für einen Monat im Voraus - einen monatlichen Haftkostenbeitrag bezahlen. Alle übrigen Auslagen (Fahrtkosten, Arbeitskleidung u.a.) tragen Sie selbst.

Denken Sie bitte immer daran, dass die Zulassung zum Freigang einen Vertrauensbeweis bedeutet, den Sie durch Ihre Mitarbeit rechtfertigen sollten. Da Ihnen die Bezüge aus Ihrem Arbeitsverhältnis bleiben, gehört hierzu insbesondere auch, dass Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber Ihrer Familie und anderen Personen und Stellen nachkommen. Andernfalls müssen Sie mit dem Widerruf der Zulassung zum Freigang rechnen.