22. Februar 2015

Pflichtverteidiger - Auswahl

Auswahl des Pflichtverteidigers durch psychisch kranke Person

(KG Beschluss vom 08.07.2014- 2 Ws 239/14)

Grundsätzlich obliegt die Auswahl der Bestellung des Pflichtverteidigers dem Vorsitzenden. Dem Verurteilten (die Entscheidung behandelte einen Sachverhalt im Rahmen des Vollstreckungsrechts) soll allerdings die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist einen Rechts­anwalt seiner Wahl zu bezeichnen. Einem zeitgerechten Wunsch einen bestimmten Verteidiger beigeordnet zu bekommen, ist auch grundsätzlich zu entsprechen.

Im Vollstreckungsverfahren, in dem die Bestellung eines Pflichtverteidigers immer nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt gilt, hat dies grundsätzlich zu Beginn eines jeden Vollstreckungsabschnittes erneut zu erfolgen.

Grundsätzlich ist der Verurteilte zu hören. Erklärt dieser allerdings bei einer mündlichen Verhandlung, er überlasse die Auswahl des Pflichtverteidigers dem Gericht, da er eine eigene Entscheidung nicht treffen könne oder wolle, kann auf die Bestimmung einer Überlegungsfrist regelmäßig verzichtet werden. Vorausgesetzt wird jedoch ein ausdrücklicher Verzicht auf das Wahlrecht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob dem Verurteilten die Bedeutung und Reichweite seiner Erklärung bewusst ist.

Fraglich war dies in vorliegendem Fall deshalb, weil es sich bei der Untergebrachten um eine psychisch kranke Person handelte, bei der eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Intelligenzminderung diagnostiziert wurde.

Bestehen nämlich oben erwähnte Zweifel, darf im Interesse eines fairen Verfahrens von der Einräumung einer Überlegungs-und Erklärungsfrist nicht abgesehen werden.

Grundsätzlich setzt die Notwendigkeit der Verteidigung in der Maßregelvollstreckung nicht voraus, dass der Untergebrachte generell unfähig ist, sich selbst zu verteidigen. Ist die Sach-und Rechtslage unter Berücksichtigung seiner kognitiven Einbußen und der Umstände des Einzelfalles schwierig gelagert, ist die Mitwirkung eines Verteidigers allerdings geboten (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.07.2014- 1 Ws 526/14)