31. Januar 2015

Rechtsanwälte mit unzulässiger Schockwerbung

Unzulässige Schockwerbung für Rechts­anwalts­kanzlei

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechts­anwalt nicht mit der Abbildung von sexualisierender körperlicher Gewalt werben darf. Insoweit liegt aufgrund reißerischer und sexualisierender Werbung ein Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot vor.

Der Entscheidung lag ein Verbot der Rechts­anwalts­kammer zu Grunde, welche einem Rechts­anwalt seine Werbemaßnahmen untersagte.

Der Rechts­anwalt hatte Tassen bedrucken lassen. Die erste Tassenwerbung zeigte eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlug. Das Bild war mit einer roten Linie durchzogen und war betitelt mit dem Satz: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§1631 Abs. 2 BGB)“. Auf einer dieser Tassen war ein rauchender Mann abgebildet, der einer auf seinen Knien liegenden Frau mit einem Gegenstand auf das Gesäß schlug. Betitelt wurde das Bild mit dem Satz: „Wurden sie Opfer einer Straftat?“. Auf einer anderen Tasse war ein Foto einer jungen Frau zu sehen, die sich offenbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält. Daneben befand sich der Text: „Nicht verzagen, R. fragen.“

Grundsätzlich gilt, dass ein Rechts­anwalt mit Bildern oder Fotografien werben darf. Auch gegen Tassen als Werbeträger ist nichts einzuwenden. Ebenso sind die Stilmittel Witz und Ironie zulässig. Die Grenze zur Unzulässigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, durch ihre reißerische bzw. sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen und dadurch der vorhandene Informationswert in den Hintergrund tritt oder nicht erkennbar ist.

Zur ersten Tasse äußerte sich der Senat dahingehend, dass der Text aufgrund eines gewissen Informationsgehaltes grundsätzlich zulässig sei. Jedoch lasse die Nacktheit des Kindes den Schluss zu, dass bei einem Betrachter auch sexuelle Interessen geweckt werden sollen. Eine solche reißerische und sexualisierende Werbung beeinträchtigt das Ansehen des Anwaltsberufs.

Hinsichtlich der Werbung mit häuslicher Gewalt würde eine Werbung mit solcher die Opfer ins Lächerliche ziehen und für Werbebotschaften missbrauchen, was nicht als zulässig gewertet werden dürfe.

Die Abbildung eines potentiellen Suizids ist nach Auffassung des Senats eine unangemessene Ironisierung und somit eine reißerische Aufmachung. Durch die Abbildung und den Text sei eine umfassende Hilfe in allen denkbaren Lebensbereichen suggeriert worden, die der Rechts­anwalt nicht habe leisten könnten. Ferner fehlte ein Hinweis auf das Berufsbild des Rechts­anwalts ebenso wie ein Hinweis auf sein konkretes Tätigkeitsfeld.