27. Dezember 2014

Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Grundsätzlich kann die Frage, ob das Speichern von dynamischen IP Adressen zuläsig ist, mit einem klaren ja beantwortet werden- eine Speicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig.  Rechtsanswalt Manfred Zipper beschäftigt sich seit Jahren mit dem Internetstrafrecht und hält in diesem Rechtsgebiet auch Vorträge. Das internetstrafrecht zählt zu den dynamischen Rechtsgebieten, da es sich ständig an veränderten Voraussetzungen orientieren muss.

Die Frage, ob zugewiesene IP-Adressen auch über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorganges hinaus gespeichert werden dürfen, ist jedoch unklar, so dass sie vom Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung weitergeleitet wurde.

Unter dynamischen IP-Adressen versteht man im Weiteren die Adresse eines PCs im Netzwerk. Um die Kommunikation des Gerätes mit dem Internet zu ermöglichen, wird diesem bei der Einwahl ins Netz jeweils eine Ziffernfolge zugeschrieben, so dass es adressierbar und erreichbar ist.

Um etwaige Angriffe abzuwehren und um die jeweiligen Angreifer leichter identifizieren und strafrechtlich verfolgen zu können, wenden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten. Gespeichert werden Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners. Die Speicherung endet jedoch nicht nach dem jeweiligen Nutzungsvorgang, sondern wird darüber hinaus noch weiter gespeichert.

Hiergegen hat sich nunmehr ein Internetnutzer (erfolglos) zur Wehr gesetzt, indem er sich mit einer Unterlassungsklage gegen die Speicherung zu wehren versuchte.

Im Rahmen des hiernach geführten Revisionsverfahrens hat der BGH nunmehr das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zu Vorabentscheidung vorgelegt.

Zunächst soll geklärt werden, ob die betroffene Datenschutzrichtlinie (Art. 2 EG-Datenschutzrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Dienstanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist nämlich das Vorliegen von „personenbezogenen Daten“, welches im vorliegenden Fall deshalb fragwürdig ist, da der klagende Nutzer während des Nutzungsvorganges seine Personalien nicht angegeben hat, so dass dessen Identifizierung bereits fraglich ist.

Für den Fall, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, dürfen die IP-Adressen gemäß § 12 Abs. 1 TMG ohne die jeweilige Einwilligung des Nutzers nicht ohne gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden.

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Speicherung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Sicherheit und Funktions­fähigkeit ihrer Telemedien erforderlich sei. Ob diese Gründe jedoch für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG genügt, ist fraglich.

Der EUGH hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Norm mit der EG-Datenschutzlinie in Einklang steht und ob eine Speicherung der Daten über den Nutzungsvorgang durch die generelle Funktions­fähigkeit des Telemediums gerechtfertigt ist.