07. Dezember 2014

Steuer­hinterziehung ist Erfolgsdelikt

Die Steuer­hinterziehung ist ein Erfolgsdelikt. Das bedeutet: Erst wenn die Finanzbehörde der Herabsetzung einer zu entrichtenden Steuer zugestimmt hat, tritt der Erfolg ein und damit ist erst dann die Steuer­hinterziehung begangen. Die Vorschift des § 370 AO enthält also nicht nur ein Erklärungsdelikt, sondern auch ein Erfolgsdelikt. Die Vollendung der Steuer­hinterziehung tritt demnach erst dann ein, wenn der Täter durh seineandliche Verkürzungserfolg  Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteie erlangt hat. Bei der Voranmeldung der Umsatzsteuer tritt für die für die Fälle der Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder der Steuervergütung der tatbestandliche Verkürzungserfolg erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde nach § 168 Satz 2 AO ein.

Nur in den Fällen des § 168 Abs.1 Abgabenordnung tritt der statbestandliche Erfolg schon mit der unrichtigen Anmeldung ein. Dieser Passus ist bei dem Umsatzsteuerkarrussel von großer Bedeutung sowohl für den missing trader wie auch für den buffer. Über das Umsatzsteuerkarrussel wird auf einer anderen seite der Rechtsanwälte Zipper & Partner ausführlich berichtet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht derjenige, der in Umsatzsteuererklärungen die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer geltend macht, unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er sich mit dem der Rechnung zu Grunde liegenden Erwerb an einem in eine "Mehrwertsteuerhinterziehung" einbezogenen Umsatz beteiligte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10), denn aus solchen Erwerben steht ihm kein Vorsteuerabzugsrecht zu. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges von der Einbeziehung in die "Mehrwertsteuerhinterziehung" wusste oder hätte wissen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 mwN zur Rechtsprechung des EuGH). Bei nachträglicher - also nach Leistungsbezug eintretender - "Bösgläubigkeit" bleibt das Vorsteuerabzugsrecht aus § 15 Satz 1 Nr. 1 UStG hingegen unberührt.