21. Februar 2015

Urteilsabsprache in erster Instanz

Urteilsabsprache in erster Instanz: Kein Fall der notwendigen Verteidigung- so zumindest das OLG Bamberg

(OLG Bamberg, Beschluss vom 03.12.2014- 1 Ws 622/14)

Der vorliegenden Entscheidung lag eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers zugrunde.

Die Angeklagte wurde wegen Untreue in mehreren Fällen verurteilt. Dem Urteil ging eine Verständigung voraus, welche unter anderem ein Geständnis der Angeklagten beinhaltete.

Gegen das Urteil legte sowohl die Angeklagte als auch die Staats­anwaltschaft Berufung, zunächst beschränkt nur auf den Rechtsfolgenausspruch, ein. Aus der Rechtsmittelschrift ergab sich allerdings, dass sich die Angeklagte nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern auch gegen den Schuldspruch wenden wollte.

Für die Rechtsmittelinstanz kündigte die Angeklagte ihrem Wahlverteidiger das Mandat und beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Einen Fall der notwendigen Verteidigung konnte das Gericht allerdings nicht erkennen. Zwar gab die Angeklagte an, dass sie unter massiven Erschöpfungszuständen bzw. Burnout litt und deswegen auch eine Erholungskur machen musste. Ausführungen dazu, dass sie deshalb nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen, brachte sie allerdings nicht vor. Solche waren auch sonst nicht aus ihren Schreiben ersichtlich.

Das OLG Bamberg sah auch hinsichtlich des Umstandes, dass dem amtsgerichtlichen Urteil eine Verständigung zugrundlag, keine Veranlassung hiermit die Schwierigkeit der Rechtslage zu begründen, welche eine Verteidigung notwendig erscheinen ließ. Eine Rechtslage i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO ist dann schwierig, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bisher noch nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssten, oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch sei.

Allein der Umstand einer Verständigung genüge jedoch nicht, da der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen betreffend den „Deal“ im Strafprozess bewusst nicht zwischen verteidigtem und nichtverteidigtem Anageklagten unterschieden und auch amtsgerichtliche Verfahren nicht von den Vorschriften über die Verständigung ausgeschlossen hat Ferner bezieht sich das OLG in seiner Argumentation auf § 257 c Abs. III4 StPO, welcher für das Zustandekommen einer Verständigung die Mitwirkung eines Verteidigers gerade nicht als zwingende Voraussetzung vorsieht.

Diese Auffassung steht in eklatantem Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Naumburg, wonach eine Verständigung nach § 257 c StPO in der Regel geeignet ist, die Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne des § 140 II StPO zu begründen.

Das Gesetz sieht für den „Deal“ ausführliche und qualifizierte Belehrungen im Verfahren vor. Deshalb ist nicht nur das Vorliegen einer Verständigung per se, sondern nur die Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls geeignet, zu beurteilen ob eine Verteidigung notwendig ist. Hierbei sollte vor allem nicht vergessen werden, dass die Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren selbst für Berufsrichter kompliziert und ohnehin fehleranfällig sind. Ein nichtverteidigter Angeklagter könne seine Rechte nicht erkennen und daher nicht selbst wahrnehmen.

Trotz der unterschiedlichen Rechtsauffassung kommen beide Ansichten in vorliegendem Fall zu demselben Ergebnis.

Auch nach Ansicht des OLG Naumburg ist hier kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Die Angeklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil insgesamt, also insbesondere gegen die Verurteilung, soweit ihr ein verständigungsbasiertes Geständnis zugrunde liegt. Dies hat zur Folge, dass in der Berufungsinstanz der ansonsten weder tatsächlich noch rechtlich schwierige Sachverhalt durch die Einlassung der Angeklagten und aller sonst zur Verfügung stehenden Beweismittel neu aufgeklärt werden müssen, quasi alles wieder auf null zurückgesetzt ist und seinen normalen Gang geht.