02. April 2015

Vorsatz beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Die Rettungswagenfahrer und die Fahrer des mobile Krankentransportdienstes sind keine selbständig tätigen Honorarkräfte. Sie sind Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen wie im strafrechtlichen Sinn:

Nach der Entscheidung des OLG Celle vom 03.07.2013 mit der Überschrift "Honorarkräfte als Arbeitnehmer" genügt es schon für den Eventualvorsatz bei § 266a StGB, dass der Täter also der Arbeitgeber um sämtliche Umstände weiss, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals "Arbeitnehmer" und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff "Arbeitnehmer" führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte.

Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbstständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände. Krankentransportfahrer, die über keine eigene Betriebsstätte verfügen, in den Betriebsablauf einer GmbH eingebunden sind, von dieser gestellte Fahrzeuge und Kleidung nutzen, keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind, die Abrechnungen von der GmbH erstellen lassen und nur zu von der GmbH vorgegebenen Zeiten tätig werden können, sind abhängig Beschäftigte. Einflussnahmemöglichkeiten auf die Erstellung der Dienstpläne und die Entscheidung darüber, die Tätigkeit durchzuführen, stellen dem gegenüber keine so wesentlichen Faktoren dar, dass die Fahrer als selbstständige Unternehmer zu qualifizieren sind.

Dabei richtet sich der strafrechtliche Begriff des Arbeitnehmers nach dem Sozialversicherungsrecht.