Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Nebenklage

Die Nebenklage ist kein selbstständigesVerfahren. Sie stattet den Nebenkläger nur mit selbstständigen Rechten aus, die er im Rahmen seiner Beteiligungsbefugnis unabhängig von der Staats­anwaltschaft wahrnehmen kann Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ist der Nebenkläger nicht berufen; er nimmt vielmehr ein persönliches Interesse auf Genugtuung wahr. Er ist auch nicht, wie die StA, zur Objektivität verpflichtet. Dies folgt aus der ihm wie auch dem Privatkläger zugebilligten Parteirolle. Die Nebenklage hat mehr eine Kontrollfunktion, die eine „private Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Strafverfolgung ermöglicht, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Nebenkläger ist ein Zusatzbeteiligter neben der Anklagebehörde, der die Stellung „eines mit selbstständigen Rechten ausgestatteten Prozessbeteiligten“ hat.