Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Schuldfähigkeit und erheblich verminderte Schuld

Schuldfähigkeit / erheblich verminderte Schuldfähigkeit

 

Die Schuldfähigkeit wird am Ende der Prüfung eines Straftatbestandes durchgeführt. In der Regel kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, 49 Abs. 1 StGB bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Die Strafrahmenverschiebung wird nur dann nicht durchgeführt, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Versetzt sich der Täter also schuldhaft in einen Rausch, so liegt alleine darin ein Umstand, der die durch die Herabsetzung der Einsatz- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen kann. Nach der Bundesgerichtshof-Rechtsprechung ist nicht einmal erforderlich, dass eine vorangegangene Straffälligkeit des Täters unter Alkoholeinfluss in einem Ausmaß vorliegt, dass dieser (später) damit rechnen kann, unter Alkoholeinfluss ein der Anlasstat vergleichbares Delikt zu begehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Erwägungen wie folgt begründet.

 

Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die sich „schuldhaft“ zugefügt worden ist, wird von der Strafmilderung, die der Regelfall ist, abgesehen, was sich zum einen aus historischen Gründen des Gesetzgebers ergibt, zum anderen aber auch weil ein Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Vollrauschs in § 323 a StGB besteht. Nach dieser Vorschrift ist das schuldhafte Sich-Berauschen zwar unter der Voraussetzung einer rechtswidrigen Rauschtat, aber unabhängig davon unter Strafe gestellt, ob sich der Täter aus früheren Ereignissen seines besonderen Hohen Risikos im Zusammenhang mit Rausch und Begehung von Straftaten hätte bewusst sein können. Für die Strafrahmenverschiebung, die im Ermessen des Tatrichters steht, ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Täter sich verantwortend berauscht hat. In der verschuldeten Herbeiführung seines Rausches liegt keine wertneutrale, sozialübliche Erscheinung, sondern im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Berauschten, liegt ein selbständiges, rechtlich fassbares strafwürdiges Unrecht vor. Deshalb wird auch das strafbare sich berauschen gem. § 323 a StGB sanktioniert.

 

Zur Schuldfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung geht es hier weiter. Sie sollten sich im Falle der Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht in Bezug auf Schuldunfähigkeit und erheblich verminderte Schuldfähigkeit genau beraten lassen und auch auf die etwaigen Folgen, die eine Schuldunfähigkeit mit sich bringen kann. Dazu gehört auch die Unterbringung und die Aberkennung der Fahrerlaubnis.