Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Selbstanzeige - Steuer­hinterziehung

Erfolgreiche Selbstanzeige 

 

Keine strafrechtliche relevante Steuer­hinterziehung bei wirksamer und richtiger Selbstanzeige:

Wenn man die Voraussetzungen der wirksamen Nacherklärung erfüllt hat, wird man nicht mehr bestraft.

Ganz so einfach ist es aber nicht. Die angenehmen Wirkung der strafbefreienden Selbstanzeige setzt das Überwinden von hohen Hürden voraus.

Bevor man sich zu früh zu einer Selbstanzeige auf eigene Faust entscheidet, sollte man sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, der gemeinsam mit dem Steuerberater die Selbstanzeige mit dem Mandanten fertigen kann. Sind nicht alle Voraussetzungen, die sich aus der Abgabenordnung ergeben geklärt, sollte man es tunlichst vermeiden, eine unvollständige Erklärung abzugeben. Denn diese bewirkt gerade das Gegenteil von dem, was man sich eigentlich zum Ziel gesetzt hat.

 

Voraussetzungen der Selbstanzeige

 

Die wichtigste Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige besteht in der Fertigung von tatsächlich nachprüfbaren vollständigen Angaben, § 371 Abs. 1, 2a Abgabenordnung (AO)

Die Selbstanzeige muss sich an den sehr wichtigen steuerrrechtlichen Verjährungsregelungen orientieren. Die Selbstanzeige muss unter Berücksichtigung der jeweils individuell zu ermittelnden Verjährungsfrist abgegeben werden. Wenn die in der Selbstanzeige angegebenen Zeiträume zu kurz gefasst sind und die Verjährungsfrage bei der Selbstanzeige nicht von einem Experten geklärt ist, birgt dies die Gefahr der Unwirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.

Um eine strafbefreiende Selbstanzeige richtig zu machen, verlangt das Gesetz, dass sie an den richtigen Empfänger versandt wird. Das wird regelmäßig das örtlich zuständige Finanzamt sein.

Ferner sind nach § 37a Abs. 3 AO alle Steuern und Zinsen sofort nachzubezahlen. Eine Ratenzahlung ist ausgeschlossen.

 

Die wichtigste Voraussetzung der strafbefreienden Selbstanzeige ist sicherlich die Tatsache, dass kein Sperrgrund vorliegen darf.

 

Lassen Sie sich im Falle einer Selbstanzeige immer von einem Experten beraten. Rufen Sie Ihren Steuerberater und einen Fachanwalt für Strafrecht an.

 

Folgen der wirksamen Selbstanzeige

 

Die Selbstanzeige führt in der Regel zur Einstellung eines Verfahrens. Sie ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen der Selbstanzeige sind absolut zwingend. Um eine Selbstanzeige wirksam durchzuführen, muss derjenige, dem die Steuer­hinterziehung vorgeworfen wird, die Tathandlung verändern: Er muss dabei rechtzeitig unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigen oder ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen und die hinterzogene Steuer entrichten.

 

Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Mai 2010, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangt, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr muss man, um Straffreiheit zu erlangen, hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

Diese Auslegung des § 371 AO war zum damaligen Zeitpunkt umstritten. Der Wortlaut der Norm, erlaubte bis zur Novelle 2011 auch die Auslegung, dass bei einer Teilberichtigung auch teilweise Straffreiheit eintritt.

 

Nicht mehr möglich ist die Selbstanzeige in folgenden Fällen:

 

Erscheinen eines Prüfers der Finanzverwaltung zur Prüfung

Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahren

Entdeckung der Tat oder zu erwartende Tatentdeckung

dem Täter oder seinem Vertreter wurde eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben

Die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil übersteigt einen Betrag von 50 000 Euro je Tat (Scheitert die Selbstanzeige aus diesem Grund, kann jedoch eine Einstellung gem. § 398a AO erfolgen).