Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Alkohol im Straßenverkehr

Bei einer Trunkenheitsfahrt ist das Ende bitter: Es kommt zu einem Fahrverbot oder zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Nicht selten muss man eine MPU machen. In der Straf­verteidigung kommt es nicht selten vor, dass man mit einer Anhörung, Beschuldigtenvernehmung oder einer Aufforderung zur Vernehmung als Zeuge konfrontiert wird.

Als Fachanwalt für Strafrecht berät Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper auch bei den Delikten, die unter Alkoholeinfluss geschehen. Hierzu gehört in erster Linie die Trunkenheitsfahrt. Bei Alkohol am Steuer ist die frühestmögliche Verteidigung sehr wichtig. Denn schon im Anfangsstadium kann bei ausreichender Sachverhaltskenntnis die Weiche gestellt werden, wie mn verteidigt.

 

Eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie kann selbst­verständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staats­anwaltschaft gewährleistet werden.

 

Durch die Akteneinsicht gewinnt der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper diejenigen Informationen, die für die anwaltliche Beratung und die Verteidigung bei Trunkenheit am Steuer, also Alkohol im Straßenverkehr von entscheidender Bedeutung sein können.

 

Grundsätzlich gilt: Je früher im Verfahren Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Schwetzingen mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto besser kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungs­verfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ist ein Strafrechtsnotruf unter der Nr. 0175/4018633 eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. Dies gilt auch bei Trunkenheit am Steuer bzw. Alkohol im Straßenverkehr.

Neben der strafrechtlichen Bearbeitung, also der Verteidigung wegen des Delikts nach § 316 StGB wird aber die fahrerlaubnisrechtliche Komponente von Herrn Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper, Schwetzingen besonders bearbeitet. Denn im Rahmen der "Nebenfolge" der Trunkenheitsfahrt kann durchaus eine MPU angeordnet werden. Es können weitere ganz erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen nach der Fahrerlaubsnisverordnung drohen.

Es muss aber zunächst zwschen der relativen Fahruntüchtigkeit und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden werden.

Die relative Fahruntüchtigkeit liegt im Bereich von 0,3 Promille vor, wenn neben der Alkoholisierung noch weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren oder Kurvenschneiden vorliegen. Dazu gehören auch er Geschwindigkeitsverstoß und der Rotlichtverstoß.

Zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn man die Trunkenheitsfahrt ohne weitere Ausfallerscheinungen begangen hat. Im Rahmen des ordnungswidrigkeitenverfahrens kommt es (beim ersten Vorfall) nur zu einem Bußgeld und zur Eintragung von Punkten in der Datei des Kraftfahrtbundesamts in Flensburg.

Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es kommt dann entscheidend auf den tatsächlichen Alkoholgehalt an. Hier sollte man sich in jedem Fall frühzeitig beraten lassen.

Zu beachten sind in der Verteidigung dann letztlich die kleinsten Details: Wann wurde zuletzt, welche Menge getrunken? Liegt ein Nachtrunk vor? Haben die Polizeibeamten bei der Blutentnahme im Sinne des § 81a Abs.2 StPO alles richtig gemacht? Wurde der Richtervorbehalt beachtet? Liegt eine Anordnung des Richters vor?

Viele dieser Fragen sind von Herrn Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper bundesweit bei Amtsgericht schon gestellt worden: so hat Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper schon vor Gerichten in folgenden Städten für seine Mandantschaft verteidigt:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Speyer, Cloppenburg, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München,Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg,Weinheim, Wertheim, Zwickau.

Seit dem 01. August 2007 gilt für Fahranfänger in der Probezeit die „0-Promille-Grenze“. Dieses absolute Alkoholverbot gilt ferner für alle Fahrer unter 21 Jahren, unabhängig, ob sie sich in der Probezeit befinden.

 

Für die Einordnung der Trunkenheit am Steuer als Ordnungswidrigkeit bzw. als Straftat existieren unterschiedliche Promillegrenzen.