Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Amtsgericht

Der Fachanwalt für Strafrecht verteidigt auch bei dem Amtsgericht. Er legt zum Beispiel für seinen Mandanten Einspruch gegen einen Strafbefehl ein und dann kommt es zu einer Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht. Die Voraussetzungen, wann eine Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz. Das Amtsgericht ist bei Strafverfahren grundsätzlich nach § 24 Abs.1 Nr 2 GVG zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe nicht über vier Jahre zu erwarten ist und nicht mit einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist. Die Anklage wird aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts, die sich aus § 24 I Nr. 1 GVG bei Vorliegen eines der in § 74 GVG und § 74a Abs. 1 GVG aufgezählten Verbrechen ergibt die Anklageschrift an das Landgericht oder das Oberlandesgerichts direkt richten. Außerdem kann die Staats­anwaltschaft gem. § 24 I Nr. 3 GVG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Klage beim Landgericht erheben.

Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts:

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann man Berufung einlegen. Es kommt dann zu einer Hauptverhandlung bei dem Landgericht (kleine Strafkammer). Mann kann gegen ein Urteil des Amtsgerichts auch Sprungrevision einlegen. Dann wird es nicht zwingend zu einer Verhandlung kommen. Über die Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts entscheidet dann das Oberlandesgericht.

 

Ist das Amtsgericht zuständig wird gem. § 25 GVG der einzelne Strafrichter tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist. Das bei den Amtsgerichten gebildete Schöffengericht ist gemäß der Vorschriften der § 28 GVG und 29 GVG bei allen übrigen Strafsachen des Amtsgerichts zuständig. Dabei handelt es sich um Verbrechen und Vergehen, bei denen eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und vier Jahren zu erwarten ist. Das Schöffengericht besteht grundsätzlich aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 29 Abs. 1 GVG). Auf Antrag der Staats­anwaltschaft kann ein weiterer Richter hinzugezogen werden (§ 29 Abs. 2 GVG). Nicht selten verteidigt der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper bei dem Amtsgericht Mannheim. Auch bei dem Amtsgericht Heidelberg ist der Strafverteidiger Zipper für seine Mandanten tätig. Aber auch bei dem Amtsgcierht Bruchsal und dem Amtsgericht Karlsruhe hat der Strafrechtler Manfred Zipper schon oft verteidigt.