Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Haftprüfung

Haftprüfung wird in § 117 StPO geregelt: Danach gilt folgendes: Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt. Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen. Der REchtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper stellt für Sie gerne einen Antrag auf Haftprüfung und weist Sie auch auf die möglichen Chancen hin, die Sie haben können, wenn Sie einen Haftprüfungsantrag stellen. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper beantragt die Haftprüfung für Sie bundesweit an allen Gerichten. Zuständig ist zunächst das Amtsgericht, das den Haftbefehl eröffnet und erlassen hat. Wenn schon anklage gegen Sie erhoben worden ist und Ihnen aber noch nicht zugestellt worden ist, kann der Antrag auf Haftprüfung auch an das Gericht gestellt werden, an das die Anklage zugestellt worden ist. Dies kann auch die große Strafkammer am Landgericht sein. Gegenüber der Beschwerde hat der zulässige Haftprüfungsantrag Vorrang. Der Vorrang der Haftprüfung gilt auch dann, wenn beide Rechtsbehelfe von verschiedenen Berechtigten stammen. Die Beschwerde ist immer dann unzulässig, wenn ein Antrag auf Haftprüfung vorliegt, über den noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem das Beschwerdeverfahren bereits anhängig ist.