Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Abhören von Telefongesprächen

Nach § 100a StPO darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation dann angeordent werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit begangen hat oder in den Fällen, in denen der Versuch auch strafbar ist, versucht hat zu begehen.

 

Es bedarf keines hinrreichenden Tatverdachts wie in § 203 StPO oder eines dringenden Tatverdachts wie in § 112 I S.1 StPO. Der Verdacht darf aber andererseits auch nicht nur unerheblich sein: Es müssen Beweisanzeichen oder bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Katalogtat oder einer Vorbereitung dazu begründen. Der Verdacht muss dabei bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung erreicht haben.

Die mit der Telefonüberwachung und Abhörung gewonnenen Erkenntnisse können verwertet werden. Sie werden durch die Vernehmung der Überwachungsperson verwertet.

Ein Beweisverwertungsverbot besteht in dem Fall, dass Erkenntnisse ohne die richterliche Anordnung oder ohne die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Überwachungsmaßnahme gewonnen worden sind.

 

In der Revision kann man mit der Verfahrensrüge nach § 344 Abs.2 StPO die Beweiswürdigung angreifen, wenn die Beweiswürdigung auf der Verwertung von unverwertbaren Erkenntnissen beruht.

 

 

 

Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht berät über Angriffsmöglichkeiten im Zusammenhang von Beweisverwertungsverboten.

 

Zu dem Katalog der Straftaten, die das Abhören - also den Eingriff in die Grundrechte, mit denen das Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt werden - gehören auch folgenden Straftaten: Aus dem Strafgesetzbuch sind dies

Abgeordnetenbestechung nach § 108e StGB
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d StGB bis 109h StGB,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 StGB bis 130 StGB,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 StGB und 151 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 152 StGB, sowie nach § 152a Abs. 3 StGB und § 152b Abs. 1 bis 4 StGB,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a StGB, 176b StGB, 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB und des § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3 StGB, § 184c Abs. 3 StGB,
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 StGB und 212 StGB,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 StGB bis 233a StGB, 234 StGB, 234a StGB, 239a StGB und 239b StGB,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 StGB bis 255 StGb,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 StGB und 260a StGB,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4 StGb,
n) Betrug und Computer­betrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGb genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2 StGB,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 StGb genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 StGB oder § 269 Abs. 3 StGB, sowie nach § 275 Abs. 2 StGB und § 276 Abs. 2 StGB,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 StGB und, unter den in § 300 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen, nach § 299 StGB,
s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB, 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 3 StGB , des § 309 Abs. 1 bis 4 StGB , des § 310 Abs. 1 StGB , der §§ 313, 314, 315 Abs. 3 StGB , des § 315b Abs. 3 StGB sowie der §§ 316a StGB und 316c StGB,
t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 StGB und 334 StGB,
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuer­hinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
11. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung von Straftaten.

 

Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

 

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.