Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland ein großer Teil des Wirtschafts­strafrechts. Es umfasst einen erheblichen Teil dessen, was man gemeinhin auch unter dem Begriff der Schwarzarbeit abtut. Arbeitsstrafrecht ist für sich nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Es handelt sich um einen Rechtsbereich, der in den sogenannten Nebengesetzen des Strafrechts geregelt ist. Im folgenden will Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht tätig auch am Landgericht Mannheim und am Landgericht Karlsruhe versuchen, die wesentlichen Gesetzesquellen des Arbeitsstrafrechts aufzuzeigen. Neben den bereits genannnten Vorschriften des StGB dort vor allem das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in § 266 StGb sind es vor allem die Diebstahls, Untreue und Betrugsvorschriften, die das Arbeitsstrafrecht wie auch die Vorteilsnahme und die Begünstigung tangieren. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper vertritt Mandanten in Wirtschafts­strafrecht und Steuerstrafrecht in Mannheim und in Heidelberg genauso wie in Heilbronn und in Sinsheim. Aber auch bei Steuer­hinterziehung in Weinheim verteidigt Herr Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper bei dem Landgericht Mannheim und der Wirtschaftsstrafkammer in Mannheim. Bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz und bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz spricht man auch von Arbeitsstrafrecht, genauso wie bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, wo es sich um bußgeldbewährte Vorwürfe handelt. Bei einem Verstoß gegen das Arbeitnehmer­überlassungsgesetz handelt es sich auch um einen Bereich des Arbeitsstrafrechts, Auch ein fall des Arbeitsstrafrechts ist der Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz und gegen die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstelung von Arbeitsmiteln und deren Benutzung bei der Arbeit (Betriebssicherheitsverordnung) Auch das Heimarbeitsgesetz sieht bei einem Verstoß einen Teil des Arbeitsstrafrechts vor.

Auch ein Teil des Arbeitsstrafrechts ist das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Verordnung zum Schutz der Beschäftgten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen. Das Arbeitsstrafrecht ist auch in dem Fall betroffen, wenn ein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (dort § 21 MuschG) vorliegt.

Der größte und am weitest bekannte Teil des Arbeitsstrafrechts ist aber das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Das SchwarzArbG ist in der Bundesrepublik Deutschland am häufigsten tangiert, wenn man von Arbeitsstrafrecht im weitesten Sinne spricht.