Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Einspruch gegen Stafbefehl

Wer gegen den Strafbefehl nach § 409 StPO keinen Einspruch im Sinne des § 410 StPO einlegt, muss grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmefälle, in denen eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, die Strafe annehmen, die sich aus dem Strafbefehl ergibt. Aus der Vorschrift des § 410 StPO ergibt sich nämlich: Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staats­anwaltschaft durch den erkennenden Richter - der auch im späteren Einspruchsverfahren entscheidet - erlassen. Wenn gegen den Strafbefehl durch den Angeklagten Einspruch eingelegt wird, kommt es zu einer Hauptverhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Richter wie der Staatsanwalt von der Schuld des Beschuldigten überzeugt. Ansonsten wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Im Falle des Einspruchs gegen den Strafbefehl besteht nicht nur die Aussicht, dass ein Freispruch oder eine mildere Strafe als Urteil ausgesprochen wird. Es besteht das Risiko, dass auf den Einspruch sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergibt, dass die Höhe der Strafe aus dem Strafbefehl dem Gericht nicht genug gewesen ist. Das Gericht kann also nach dem Einspruch gegen den Stafbefehl eine härtere Strafe verhängen. Wenn man in der Hauptverhandlung den Einspruch erst zurücknehmen will, bedarf dies der Zustimmung der Staats­anwaltschaft.
Aufgrund der erheblichen Falltüren, die sich einem unbedarften Beschuldigten im Falle eines Strafbefehls auftun, empfiehlt es sich, Herrn Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper, Schwetzingen zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Strafbefehl zu befragen. Es ist dabei immer an die Einhaltung der Einspruchsfrist von 2 Wochen zu denken.